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Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EEG
Am 1. Januar 2009 wird das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen), die neu in Betrieb genommen werden, der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Die Meldung muss durch den Betreiber der Anlage erfolgen und ist Voraussetzung dafür, dass dieser vom Netzbetreiber eine Vergütung nach EEG für den Strom erhält, der in dieser Anlage erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EEG muss der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur den Standort und die Leistung der Anlage melden. Auf der Grundlage der Leistung aller gemeldeten Photovoltaikanlagen ermittelt die Bundesnetzagentur nach § 20 Abs. 2a EEG die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, die im Folgejahr neu in Betrieb genommenen werden.
Für die Anlagenbetreiber wichtig zu wissen: Ab dem 1. Januar 2009 müssen Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur den Standort und die Leistung von Photovoltaikanlagen melden, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb gehen. Diese Meldepflicht gilt nicht für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden. Die Meldepflicht betrifft nur die Photovoltaikanlagen, die den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Photovoltaikanlagen, deren Strom anderweitig genutzt wird (z.B. Einspeisung in den eigenen Haushalt), sind nicht bei der Bundesnetzagentur zu melden. Die Meldepflicht betrifft nur Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach §§ 32 und 33 EEG. Nicht zu melden sind nach EEG geförderte Anlagen, die Strom aus anderen Erneuerbaren Energien (z.B. Wind, Wasser, Biomasse) erzeugen. Die Bundesnetzagentur ist ermächtigt, die Form und den Weg der Datenübermittlung vorzugeben. Informationen hierzu sowie zu den zu übermittelnden Daten werden voraussichtlich Anfang Dezember veröffentlicht.
Standort und Leistung von Photovoltaikanlagen sind der Bundesnetzagentur erst ab dem 1. Januar 2009 zu melden. Wir bitten Sie, von Meldungen zu einem früheren Zeitpunkt abzusehen.
Rückfragen:
Bundesnetzagentur
Referat 605
Postfach 8001
53105 Bonn
21.9.2022
Neuerungen:
-Der Lohnsteuerhilfeverein darf die PV Anlagenbetreiber mit bis zu 30 kwp PV zukünftig beraten, die der Ertragssteuerbefreiung unterliegen. (Das Steuerrecht hat dies bisher verhindert.)
Ab Anfang 2023 sollen PV Anlagen bis zu 30 kwp auf einen Einfamilienhaus, bis zu 100 kwp auf Gewerbe, bis zu 15 kwp auf Mehrfamilienhäuser und gemischte Häuser auf den Ertrag keine Einkommenssteuer mehr bezahlen müssen.
Bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von PV Anlagen und Stromspeichern direkt an den Anlagenbetreiber und auf Privatwohnungen,Wohnungen und anderen öffentlichen Gebäuden entfällt die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuerbefreiung heisst, dass die Betreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorstuerbeträge erstatten zu lassen. Ab Anfang 2023!
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Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung!
Ab 1.1.2005 sind alle zur elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.
Eine Härtefallregelung wäre bei Besitzern von PV Anlagen anzuwenden. Diese könnten dann die Vordrucke ausdrucken und per Fax oder Post übermitteln.
Wer also von der elektronischen Übermittlung befreit werden möchte, muss einen schriftlichen Antrag mit Begründung beim zuständigen Finanzamt stellen.
Teilnahmeerklärung: Elektronische Übermittlung der Vorsteueranmeldung... [114 KB]
(Dem Finanzamt zuschicken oder faxen, damit sind die elektronischen Formulare automatisch unterschrieben.)
Die passende Software liegt bei den Finanzämtern aus oder kann gedownloadet werden! "ELSTER Formular"
Viel Erfolg.
News: Ab 1.1.09 wird wieder die degressive Abschreibung möglich sein!
Genaueres erfahren sie von ihrem Steuerberater.
Steuerliches Verfahren bei Überschusseinspeisung zur Zeit noch in Klärung!
www.bmu.de oder www.sfv.de gibt, sobald es klar ist Info´s raus.
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News: 1.1.2008 - Änderung erfolgt ab 1.1.09 siehe oben
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt ab Januar 2008 nur noch Linear (gleichmäßig über 20 Jahre), dies gilt für Solarstromanlagen (langlebige Güter). (Info in der Photon 2/2008 zu erwarten)
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Die Vorsteuer Ihrer Photovoltaikrechnung können Sie geltend machen, ohne ein Gewerbe anzumelden.
Sie bekommen dann die Vergütung plus Mwst. vom Energieversorger und führen diese dann mtl. an das Finanzamt wieder ab.
Fragen... (Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater)
Hinweise:
-Steuerliche Behandlung von PV Anlagen
-Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich
Weitere Hinweise unter: Solarförderverein Aachen
Muss ein Photovoltaikbetreiber ein Gewerbe anmelden? - NEIN.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben 4.12.01 Az.: IV B7-S7104-47/01:
- Der Strom der PV Anlage wird regelmäßig in das Netz eingespeist!- Ja.
- Betreiber sind nicht sonst unternehmerisch tätig- Ja.
- Die Größe der PV Anlage und die Einspeisemenge, sowie der erzielte Überschuß des Stromes sind nicht relevant.
- Der Betreiber erhält die Mwst. aller Zahlungen zurückerstattet.- Ja.
- Der Betreiber ist Umsatzsteuerpflichtig für die Erträge.- Ja.
Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Nürnberg, Az.: S7100-530/st43 vom 4.2.02:"
Eine PV Anlage benötigt keinen Gewerbeschein, da Steuerrecht und Ordnungsrecht zwei verschiedene Rechte sind!"