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Neue EEG 2027
Neue PV-Anlagen ab 1.1.2027
Eine Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Gesetze wurden im Kabinett beschlossen. Die Gesetze werden wohl erst zum 1. Januar in Kraft treten. Bis dahin gilt das EEG 2023.
Die feste Einspeisevergütung wird zum 1. Januar 2027 abgeschafft. Für den ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom erhalten Besitzer neuer Photovoltaikanlagen dann nur noch Geld, wenn sie an der Strombörse verkaufen.
Aktuell (EEG 2023) erhalten Besitzer von Photovoltaikanlagen für jede Kilowattstunde Sonnenstrom, den sie ins öffentliche Netz einspeisen, einen festen Betrag. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nach dem Einspeisemodell: Teileinspeisung (Solarstrom wird selbst verbraucht, nur der Überschuss wird in das öffentliche Stromnetz gespeist) oder Volleinspeisung (der gesamte erzeugte Solarstrom wird in das öffentliche Netz gespeist).
Diese wird für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt gewährt, an dem die Anlage in Betrieb ging und in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen wurde.
Bei Anlagen, die ab Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, gibt es noch eine weitere Besonderheit: die sogenannte Nullvergütung gemäß §51 EEG. Sie besagt, dass bei einem negativen Börsenpreis die Vergütung für die Netzeinspeisung vorübergehend auf 0 ct/kWh gesetzt wird (Nullvergütung). Negativ wird der Preis für Strom an der Börse, wenn Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) mehr Strom erzeugen, als verbraucht wird.
Dann kann nicht der ganze Strom, der von den EE-Anlagen produziert wird, abgenommen werden. Es kommt zu einer Netzüberlastung. Um das zu verhindern, fällt die Vergütung in diesem Zeitraum für die genannten PV-Anlagen weg. Allerdings wird die vergütungsfreie Zeit (Volllastviertelstundentakt) dann an die gesetzliche Förderdauer angehängt (§51a Abs 2 EEG 2027). Dadurch geht dem Betreiber also kein Geld verloren.
Die garantierte Einspeisevergütung für Dachanlagen wird 2027 abgeschafft. Anlagen, die zwischen 2027 und 2029 ans Netz gehen, sollen eine abgesenkte Übergangszahlung erhalten, bevor sie auf Direktvermarktung umstellen müssen. Die Zahlung läuft für jede berechtigte Anlage 3 Jahre lang. Der Anspruch darauf wird jedoch schrittweise eingeschränkt: 2027 gilt er für Neuanlagen unter 50 Kilowatt, 2028 für Anlagen unter 25 Kilowatt und 2029 nur noch für Anlagen unter sieben Kilowatt. Diese feste Pauschale sinkt ab August 2027 halbjährlich – wie es aktuell schon bei der Einspeisevergütung der Fall ist. Allerdings um 1 Cent weniger.
Das heißt: Für Solaranlagen mit einer Leistung von 10 kWp (Kilowatt-Peak), die Anfang 2027 in Betrieb gehen, gibt es eine Vergütung in Höhe von 5,20 Cent/kWh (6,20 Cent im Gesetzentwurf festgelegter Basiswert – statt bisher 7 Cent/kW – minus 1,0 Cent Abschlag) bei Teileinspeisung (maximal 50 Prozent der Anlagenleistung, wenn kein Speicher vorhanden ist). Eine Volleinspeisung wird ab 2027 nicht mehr möglich sein.
Ab dann müssen Betreiber ihren Sonnenstrom an der Strombörse verkaufen, wenn sie hierfür Geld möchten! Das funktioniert jedoch nur über die Direktvermarktung – bei Privathaushalten ist das ein Dienstleister, der mit dem Verkauf beauftragt werden muss. Statt einer festen Pauschale gibt es für den Sonnenstrom dann nur noch einen variablen Börsenpreis.
Diese Übergangs Einspeisevergütung gibt es nur bis 2030. Danach müssen automatisch alle Anlagen in die Direktvermarktung gehen.
Erhalten bleibt allerdings die Nullvergütung (EEG 2023). Das heißt, die unvergütete Zeit wird an die Förderdauer angerechnet. Ist sie zu Ende, greift nur noch die Direktvermarktung.
Um die Direktvermarktung anzukurbeln, gewährt der Staat dem Anlagenbetreiber zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus. Allerdings nur maximal 48 Monate ab Beginn der Direktvermarktung. Der Bonus beträgt 1,5 Cent/kWh. Das heißt, der Anlagenbetreiber erhält 1,5 Cent/kWh plus x Cent/kWh durch den Verkauf. Aber nur in den Monaten, in denen auch Strom in das Netz gespeist wird (§50 c EEG 2027).
Das Problem: Für die Direktvermarktung sind ein Smart Meter mit Smart Meter Gateway sowie eine Steuerbox nötig. Doch vielerorts dauert es sehr lange, ehe diese intelligenten Messsysteme eingebaut werden. Und das, obwohl sie bei bestimmten Anschlüssen schon jetzt Pflicht sind. Sogar die EU hat Deutschland aufgrund der mangelnden Geschwindigkeit bei dem sogenannten Smart-Meter-Rollout bereits auf dem Schirm. Durch die neue Direktvermarktungsregelung gibt es künftig noch mehr sogenannte Pfichteinbaufälle.
Kommen die Messstellenbetreiber mit dem Einbauen nicht mehr hinterher, stauen sich die Aufträge noch mehr an, und Betreiber von Solaranlagen bekommen kein Geld. Denn die sogenannte Ausfallvergütung aus dem "alten" EEG greift ab 2027 nicht mehr. Sie besagte, dass Anlagen den Strom vorübergehend über den Netzbetreiber vergütet bekommen, wenn die Direktvermarktung kurzzeitig nicht funktioniert. Allerdings nur zu 80 Prozent des anzulegenden Werts.
Eine "moderne Messeinrichtung" ist nicht automatisch ein "intelligentes Messsystem". Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch ein Smart Meter Gateway eingebaut wurde und die Messeinrichtung mit dem Netzbetreiber kommunizieren kann.
Die wichtigste Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage ist ein möglichst hoher Eigenverbrauch. Vorteilhaft ist deshalb die Kombination der PV-Anlage mit steuerbaren Verbrauchern (z. B. Wärmepumpe und E-Auto) sowie einem Batteriespeicher und einem modernen Energiemanagementsystem.
Unbedingt vor dem 1.1.2027 ans Netz gehen, warum?
Gesetzentwurf Änderung im EEG 2027 steht bevor, was heisst das?
Der Solarstrom soll direkt an das Angebot und die Nachfrage angepasst werden. Das Stromnetz soll nicht mit Strom geflutet werden, der zu negativen Börsenpreisen führt.
Kleinere PV Anlagen bis 25 kw verlieren ab dem 1.1.2027 Inbetriebnahmedatum, die garantierte Einspeisevergütung. Sie erhalten zu dem keine Marktprämie und die dauerhaft installierte Leistung soll auf 50% der installierten Leistung begrenzt werden. (Einspeisevergütung ist zur Zeit vom 1.2.26-21.7.2026 7,78 Cent je kwh)
Alternativ ist die Nulleinspeisung als künftiger Regelfall vorgesehen. (Hier würde sich der Direktverbrauch, sowie die Ladung in Batteriespeicher noch lohnen.)
Die Nulleinspeisung erhöht jedoch für alle Bürger den Strompreis.
Achtung, es gibt jedoch Bestandschutz über 20 Jahre, für alle PV Anlagen, die vor dem 1.1.2027 in Betrieb gegangen sind.
Fazit: Schnelles Handeln ist gefordert. Errichten sie unbedingt vor dem 1.1.2027 ihre PV Anlage.
Intelligente Meßsystem bis 1.1.2028
Intelligente Meßsystem sind von nun an für Steuerbare Verbrauchseinrichtung z.B.: Wallboxen, Wärmepumpen ( Grösser 4,2 kw Leistung), Klimaanlagen und PV Anlagen grösser 7 kw Wechselrichterleistung Vorschrift. Bis 1.1.2028 müssen alle Zählerschränke dafür vorgesehen sein.
Diese Einrichtungen werden vom Messstellenbetreiber montiert.
Wallboxen müssen absofort steuerbar sein.
Alle Geräte müssen nachgemeldet werden. Sind Geräte nicht steuerbar, dann 1 und 0 Schaltung mit Schützen, also komplett weg Schaltung. Im Moment wird noch überhaupt nichts gesteuert. Frühstens ab 1.1.25. Es gibt noch keine Steuerbare Verbrauchseinrichtungen für Zähler.
Tesla Hotline 089550520235
Achtung, wichtiger Hinweis
Brandschutzabstand für Solaranlagen in NRW stand 9.2.2023
Zuständig ist das jeweilige Bauordnungsamt ihrer Stadt.
-Abweichungsantrag zu stellen vom Bauherrn, vorab mit Katasterlageplan, Dachbilder und geplanter Zeichnung der PV Anlage mit allen Hindernissen, Nachbarn kurz mit einzeichnen. Reihen End und Mittelhäuser.
2022-12-16-mhkbd-erl-bauo-nrw---solaranlage-wa.pdf [308 KB]
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Einige Neuerungen mit dem EEG 2023 - EnSiG 3.0-Novelle ab 1.1.2023 bzw. auch Rückwirkend in Teilen ab 14.9.22
-Wirkleistung: Reduzierung für bestehende PV Anlagen bis 7 kwp, wird die 70% Regel abgeschafft, die Kosten trägt der Betreiber.
Begrenzung der Wirkleistung bis 25 kwp am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent fällt weg. (Kosten trägt der Betreiber).
Bei grösseren Anlagen lässt es sich mit Smart Meter (Intelligentem Mess System) entledigen. 7-30 kwp. ab 14.9.22
Es sollen demnächst alle Anlagen ab 7 kwp mit Smart Meter ausgerüstet werden. (Übergangspfad)
Auch ändert sich bei der Einkommenssteuer aller Hand. (Sprechen sie Ihren Steuerberater an!)
-Gewerbliche Tätigkeit bis 10 kwp befreit - Liebhaberei, keine Sonderabschreibung, keine Einkünfte, Befreiung von der Einkommenssteuer. Entnahme von Strom (Selbstverbrauch- Steuerfrei)
Kauf von PV Anlage, deren Komponenten bis 30 kwp ab 1.1.2023 mit 0 Prozent Umsatzsteuer für Haus und Gewerbe. (Jährliche 0 Meldung der Umsatzsteuererklärung erforderlich.) Rechnungsdatum gilt. Handwerkerleistung 20% der Arbeitskosten max. 1200 Euro.
Der Brandschutzabstand soll auf 50 cm Einheitlich geregelt werden, egal welche Module!
Alles ohne Gewähr.
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Achtung, das Marktstammdatenregister ist online 31.1.19 alles weitere: www.marktstammdatenregister.deAchtung, das gilt auch für Balkonmodule und alle anderen Kraftwerke. Alle bestehenden Anlagen müssen nachgemeldet werden, auch wenn diese Meldung schon an die Bundesnetzagentur erfolgt ist.
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Rechnung der PV Anlagen bitte kontrollieren (19.4.2018)
Sollten sie von ihrem Energieversorger eine Rechnung für die PV Anlage erhalten haben, in denen Ihnen Kosten bei einem Verbrauch bis 20 kwh berechnet werden, so legen sie bitte Einspruch ein. Dieses ist nicht Zulässig. Auch die damit angeblich verbundenen Grundkosten sind nicht zulässig. Bei einem Verbrauch zwischen 21-100 kwh wird nur der Arbeitspreis der Grundversorgung fällig. Bei Verbräuchen über 100 kwh wird alles ganz normal abgerechnet.
(Clearingstelle AZ4615/13 30.4.2014 weitere Fragen www.sfv.de Frau Jung.)
Für die Regionetz GmbH (Regionetz und Stawag) ist der Ansprechpartner: manuela.mueller@stawag.de
Tel. 0241-181-1836
Für alle anderen Energieversorger, bitte den passenden Ansprechpartner anfunken.
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Was ändert sich für Solaranlagen ab 2016?(Quelle: www.sfv.de 7.1.2016)
Ab 1. Januar 2016 gelten nach EEG 2014 folgende neue Rechtsregeln:
Aktuelle Info. www.sfv.de
1.) Höhe der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch
Ab 1. Januar 2016 müssen Eigenversorger, sofern sie der EEG-Umlagepflicht
nach § 61 EEG 2014 unterliegen, nunmehr 35 Prozent der geltenden
EEG-Umlage entrichten, konkret also 2,22 Ct/kWh. Wer Strom an Dritte
weitergibt, muss die volle EEG-Umlage zahlen- also 6,354 Ct/kWh.
Bagatellgrenze: " wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."
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3.) Große PV Anlagen von über 100 kWp:
** Verringerung der Förderung bei negativen Strompreisen
Wenn am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens 6
aufeinanderfolgenden Stunden negative Strompreise zu verzeichnen sind,
verringert sich der „anzulegende Wert“ der Förderung für alle EE-Anlagen
auf Null (siehe § 24 EEG 2014). Die gilt nur für Neuanlagen, die ab dem
1.Januar 2016 in Betrieb gesetzt werden und bei Solarenergie ab 500 kW
Leistung (§ 24 Abs. 3 EEG 2014).
** Förderanspruch für Anlagen über 100 kW Solarstromanlagen über 100 kW, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb gesetzt werden, werden nur noch über die Direktvermarktung gefördert (§37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014).
Anlagenbetreiber haben nur noch Anspruch auf eine Marktprämie, die sich aus der Differenz des „anzulegenden Wertes“ (§ 51 EEG 2014) und dem Monatsmarktwert (MWsolar) errechnet. Der Strom muss an der Börse gehandelt werden. Außerdem müssen besondere Meldepflichten, die Führung von Bilanz- und Unterbilanzkreisen und die Fernsteuerbarkeit der Anlage erfüllt werden. Anlagenbetreiber werden sich in aller Regel an einen Direktvermarkter wenden müssen. Der wirtschaftliche Erfolg der Solarstrominvestition ist damit gesetzlich nicht mehr abgesichert sondern unterliegt dem freien Markt.
Das EEG 2014 finden Sie unter
http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/
Neuregelung für eigene Verbrauchszähler
Es gibt seit Beginn des Jahres ein neues Eich- und Messgesetz (MessEG). - Ab Janunar 2015
Eigentümer von Gebäuden und Photovoltaikanlagen sind verpflichtet alle neu installierten Zähler für Strom, Wasser und Wärme dem Eichamt zu melden! (Die Frist beträgt 6 Wochen nach Installation) Es droht bei Verstoß ein Bussgeld bis zu 50000 Euro.
Dies gilt auch, wenn Vermieter zähler zur Abrechnung mit den Mietern nutzen.
Die Zähler deren Eichfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr für die Abrechnungen verwendet werden.
Es gelten die Eichfristen wie folgt:
6 Jahre Kaltwasserzähler
5 Jahre Warmwasserzähler/Wärmemengenzähler
16 Jahre Elektrozähler mit Laufscheibe
8 Jahre Elektronische Zähler
(News: Quelle Photovoltaik 17.2.2015) - weitere Info www.eichamt.de
Hinweis: Alle Zähler der gebauten SOTECH Photovoltaikanlagen wurden mit Zählern vom Energieversorger gebaut. Hier kümmern sich die Energieversoger automatisch.
Der Energieversorger ist jeweils Eigentümer der Zähler!
Marktintegrationsmodell ab 1.1.2014
Marktintegrationsmodell tritt in Kraft §33 Absatz 1 EEG...
Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.4.2012 errichtet worden sind und größer als 10 kWp sind. Dürfen nach dem EEG nur noch mit 90% vergütet werden. 10% muss entweder selbst verbraucht oder vermarktet werden. Der Betreiber erhält für die 10% den "Marktwert Solar" zur Zeit 4,5 Cent je KWh (stand Dez. 2013).
Dafür müssen Sie einen Stromzähler haben, der alles an erzeugter Strommenge messen kann und einen weiteren Stromzähler, der den eingespeisten Strom ablesen lässt. Und diese Daten müssen 1x im Jahr an den Energieversorger gemeldet werden.
Der Kunde kann theoretisch die 10% selbst vermarkten an der Strombörse oder per Vertrag bei privaten Anbietern. In der Realität wird die geringe Menge je Betreiber für diese Institutionen uninteressant sein und der Aufwand in keinem Verhältnis stehen.
Daher Eigenstromverbrauch anstreben.
Netzstabilitätsverordnung
Umrüstpflicht zum 1.1.2014 (Quelle Solarförderverein Aachen)
Nach § 66 (1) Nr. 2 EEG 2012 müssen PV-Anlagen einer installierte Leistung von > 30 bis 100 kWp, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. Januar 2014 die technischen Vorgaben nach § 6 (2) Nr 1 EEG 2012 einhalten.
Die Pflicht zur Nachrüstung mit Fernsteuertechnik zur Umsetzung der Fernabschaltung bei Netzüberlastung trifft den Anlagenbetreiber. Bei Nichterfüllung erlischt der Vergütungsanspruch des EEG für den erzeugten und abgenommenen Strom - jedenfalls solange bis die Pflicht erfüllt ist.
Es ist also zu empfehlen, dass sich die betroffenen Anlagenbetreiber zügig darum kümmern. Diejenigen, die vom Netzbetreiber (noch) nicht angeschrieben wurden, sollten dringend selbst in Aktion treten.
Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, Anlagenbetreiber über die Nachrüstpflichten zu informieren.
Leistungsänderungen der PV-Anlage sowohl der Bundesnetzagentur als auch dem Netzbetreiber mitgeteilt werden müssen.
Weitere Info:www.sfv.de
Preisentwicklung der Solarmodule
Faktoren die die Preisgestaltung von Solarmodulen beeinflussen
1. Angebot und Nachfrage
Ist die Nachfrage höher wie das Angebot, steigen die Preise. (Marktwirtschaft)
2. Materialeinsatz
Verringert sich der benötigte Materialeinsatz z.B. die Zellen werden dünner, dann sollten die Preise sinken. In den letzten Jahren wurden die Zellen 50% dünner. Das bedeutet doppelt so viel Ausbeute aus der selben Ausgangsware.
3. Rohstoffpreise und Verfügbarkeit
Steigen die Grundkosten für Rohstoffe und werden diese knapper, dann steigen die Preise.
4. Steigende Energiekosten/Lohnkosten für die Produktion
Erhöhen die Preise.
5. Wirkungsgrad wird durch Forschung verbessert
Die Preise sollten sinken.
6. Massennachfrage und automatisierte Produktion
Preise sollten sinken. (große Nachfrage, weniger Bruch in der Produktion, hohe effektive Ausnutzung von Grundmaterialien, kurze Bearbeitungszeiten - hohe Produktion)
7. Grundmaterialengpass
(Folien, Glas, Silizium...)
kurzzeitige Engpässe führen zu Produktionshemmnissen und damit zu Preissteigerungen.
"Wenn der Konten platzt, dann sinkt der Preis wieder!"
8. Andere Erzeugungswege finden, die weniger Material benötigen.
Weniger Material, bedeutet weniger Rohstoffe, dass heißt die Preise fallen.
9. Forschung/Technologieentwicklungen
Führen in der serienreifen Vermarktung zu Kostenreduzierungen.
Fazit: Alle Kostenreduzierungen dürfen nie zu Lasten der Qualität führen.
ICE Zertifizierung
Test für kristaline Solarmodule IEC 61215 Zertifizierung
(ICE= Internaltionale elektronische Kommission)
Ab Mai 2006 werden Solarmodule auch im Frauenhofer Institut ISE in Freiburg nach der DIN Norm IEC 61215 zertifiziert. Aleo Solar lässt als einer der ersten Modulhersteller dort zertifizieren.
Bevor Sie dort Module zertifizieren durften, mußten Sie vom Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE) dazu berechtigt werden. Das Freiburger Institut ist eines der anerkanntesten Institute der Welt in Sachen Photovoltaik.
7 Institute dürfen die Zertifizierung durch führen, unter anderem auch der TÜV.
Eine Zertifizierung dauert 4-6 Monate (Abhängig von der Kapazität der Klimakammer) und kostet zwischen 20.000-30.000 Euro.
Warum haben manche Module keine Zertifizierung?
Das könnte zwei Gründe haben.
1. Zu teuer.
2. Die Auflageserie ist zu klein, lohnt nicht.
Welche Tests werden vorgenommen?
- Sichtprüfung, Leistungsprüfung, Isolationsfestigkeit
- UV Beständigkeit
- Ermittlung der elektr. Kennwerte
- Freilandtest (Hot Spot)
- Feuchte-Frost-Kammer (Kabelverbindungen und Verwindungen)
- 50-200 Temperaturwechsel unter Strombelastung (Alterungstest)
- Hageltest (Durchmesser von 2,5 cm Eisenkugel mit 80km je Std. aufprallen)
- Säuretest
- Druck und Sogbelastungstest (Rahmenfestigkeit)
- Steckverbindungstest
- Datenblätter und Typenschild
- Aufbauanleitung
- Temperaturkoeffizient
- Wirkungsgradbestimmung
(Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
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